1 Berechtigung
- Nur Befugte dürfen im Kletterzentrum klettern: Personen, die eine auf den Tag und ihren Namen ausgestellte Eintrittskarte vorweisen können.
- Nicht klettern dürfen: Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die keine schriftliche Erlaubnis eines Erziehungsberechtigten haben, Kinder bis zur Vollendung des 14.
Lebensjahres ohne Aufsicht eines Erziehungsberechtigten (Ausgenommen sind DAV-Veranstaltungen).
- Die Nutzung zu weiteren Zwecken (z.B. Gesundheitsprävention, Therapie) ist nur mit Erlaubnis der Betriebsleitung möglich.
2 Zutritt
- Die Anlage ist nur zu den vorgesehenen Benutzungszeiten für den Kletterbetrieb geöffnet.
- Bei Gewitter/Blitzgefahr muss die Außenanlage verlassen werden bzw. darf nicht betreten werden.
- Die Außenanlage muss bei Einbruch der Dunkelheit verlassen werden, sofern sie nicht beleuchtet wird.
- Das Übersteigen der Umzäunung der Außenanlage ist untersagt.
- Der Deutsche Alpenverein Sektion Bremen e.V. oder dessen Beauftragte sind berechtigt, die Benutzer zu kontrollieren.
3 Haftung
- Jeder ist grundsätzlich für die eigene Sicherheit verantwortlich und klettert auf eigenes Risiko. Eltern haften für ihre Kinder!
- Zur Sicherung müssen alle Haken/Umlenkeinrichtungen benutzt werden.
- Durch die Benutzung der Anlage versichert der Benutzer, dass er über grundlegende Kletter- und Sicherungskenntnisse und Einsicht in die Gefahren des Kletterns verfügt. Es gilt die aktuell
anerkannte Lehrmeinung des DAV. Mitgebrachte Seile müssen eine Länge von mindestens 40 Metern aufweisen.
- Verfügt der Benutzer nicht über die nötigen Kenntnisse, um den Klettersport sicher ausüben zu können, ist das Klettern ausschließlich unter fachkundiger Aufsicht und Anleitung gestattet.
- Auf persönliches Eigentum ist selber zu achten. Für verlorengegangene und/oder beschädigte Gegenstände sowie Kleidung wird keine Haftung übernommen.
- Schadensersatzansprüche gegen den Deutsche Alpenverein Sektion Bremen e.V. sowie gegen dessen Beauftragte sind auf den Umfang der abgeschlossenen Vereinshaftpflichtversicherung beschränkt
(vgl. § 6 Abs. 4 der Satzung).
4 Aufsichtspflicht für Kinder
- Kinder bis 14 Jahre sind von mindestens einer volljährigen Person permanent zu beaufsichtigen. Aufsichtspflichtige haften in vollem Umfang für Personen- und Sachschäden, die durch ihre Kinder
entstehen.
- Der Boulderbereich ist für Kinder unter acht Jahren gesperrt. Ausgenommen sind Kinder im Rahmen eines Betreuungsangebotes des DAV.
5 Schulung und Einweisung in die Sicherungstechnik
- Aus Sicherheitsgründen ist es nur denjenigen gestattet, andere in die Sicherungstechnik einzuweisen, die entsprechend ausgebildet sind. Schulungsmaßnahmen sind vorher an der Rezeption
anzumelden und die entsprechende Qualifikation nachzuweisen.
- Wir bitten um Verständnis, dass Kurse nur nach vorheriger Vereinbarung durchgeführt werden können.
6 Veränderungen/Beschädigungen
- Tritte, Griffe und Haken dürfen weder neu angebracht noch beseitigt werden. Beschädigungen sowie lose und wackelige Griffe/Tritte sind unverzüglich zu melden.
- Vom Kletterzentrum gestellte Toprope-Seile dürfen ausschließlich am dafür vorgesehenen Umlenker benutzt werden.
7 Hausrecht
- Das Hausrecht über die Kletteranlage übt der Deutsche Alpenverein Sektion Bremen e.V. oder eine von ihm beauftragte Ordnungskraft aus. Wer gegen die Benutzungsordnung verstößt, kann von der
Benutzung der Kletteranlage ausgeschlossen werden.
- Der DAV behält sich vor, die Halle für Sonderveranstaltungen (z.B. Wettbewerbe) ganz oder teilweise für den allgemeinen Kletterbetrieb zu sperren.
- Nach dem Konsum von alkoholischen Getränken ist das Klettern untersagt.
Der Vorstand
Deutscher Alpenverein Sektion Bremen e.V. Bremen, Mai 2017